Die technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat entschieden, die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und Registrierkassen ab dem 1. Januar 2020 zu verschärfen. Hierbei geht es um den Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen. Um den Gesetzesanforderungen gerecht zu werden, wird eine sog. technische Sicherheitseinrichtung (TSE) benötigt.
Update
Die geforderten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen werden voraussichtlich nicht zum 1. Januar 2020 flächendeckend am Markt verfügbar sein.
Das bayrische Finanzministerium hat sich seit längerer Zeit dafür eingesetzt, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Betrieben eine möglichst lange Übergangsfrist zur „Nichtbeantstandung“ zu gewähren. Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung nun auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 verständigt.
Die kürzlich veröffentlichte Version fileWorker 10 beinhaltet schon jetzt die benötigte Schnittstelle zur Übergabe Ihrer Kassendaten an die technische Sicherheitseinrichtung. Sollten seitens BSI weitere Änderungen zu den Anforderungen an die TSE veröffentlicht werden, erhalten Sie die benötigten Anpassungen mit einem kostenlosen Programmupdate.
Woraus besteht die TSE?
Die technische Sicherheitseinrichtung setzt sich im wesentlichen aus drei Elementen zusammen.
- Das Sicherheitsmodul protokolliert die Eingaben bei Beginn des Kassiervorgangs und stellt außerdem sicher, dass die Daten nachträglich nicht geändert werden können.
- Auf dem Speichermedium werden die Informationen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gesichert.
- Mit der digitalen Schnittstelle wird die Datenübertragung zu Prüfungszwecken gewährleistet.
Weitere Anforderungen ab 1. Januar 2020
Neben dem Einsatz der technischen Sicherheitseinrichtung gibt es weitere Verpflichtungen bei dem Einsatz von elektronischen Kassensystemen.
- Ab dem 1. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im Unternehmen eingesetzten Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten Sicherheitseinrichtung an das zuständige Finanzamt übermitteln. Kassensysteme die vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, haben bis zum 31. Januar 2020 Zeit, die Meldung beim Finanzamt zu erstatten.
- Weiterhin ist die Belegausgabe bei Einsatz von elektronischen Kassensystemen ab dem 1. Januar 2020 verpflichtend. Der Beleg muss an den am Geschäftsvorfall beteiligten ausgehändigt werden. Die Belegausgabe kann sowohl in Papierform, als auch in elektronischer Form erfolgen.